„Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ sind alltagsnahe Hilfen für Pflegebedürftige (und zur Entlastung der Angehörigen), die zu Hause gepflegt werden. Bezahlt werden sie über den sogenannten Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung.

Wer hat Anspruch?
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 in häuslicher Pflege.

Wie viel Geld?
Seit 01.01.2025: 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr). Bis 31.12.2024 waren es 125 €.

Wofür einsetzbar?
stundenweise Betreuung/Alltagsbegleitung,
Haushaltshilfen,
Tages-/Nachtpflege und Kurzzeitpflege (auch Anteile für Unterkunft & Verpflegung),
Leistungen ambulanter Pflege-/Betreuungsdienste (bei PG 1 auch für körperbezogene Pflege).

Wichtig: Das ist kein Bargeld, sondern eine Erstattung – Belege bei der Pflegekasse einreichen (manchmal auch Direktabrechnung über anerkannte Anbieter möglich).

Nicht verbraucht?
Unverbrauchte Monatsbeträge werden in die Folgemonate übertragen; Restbeträge eines Jahres kann man bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfallen sie.

Rechtsgrundlage & Begriff
Leistungen heißen offiziell „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (§ 45a SGB XI); der Entlastungsbetrag steht in § 45b SGB XI. Sozialgesetzbuch.

Beispiele aus der Praxis
Eine Alltagsbegleitung geht 2× pro Woche spazieren und kocht, Abrechnung über Entlastungsbetrag.
Pflegegrad 1: Wöchentlich Hilfe beim Duschen durch einen ambulanten Dienst, über den Entlastungsbetrag möglich.
Tagespflege einmal pro Woche; Eigenanteile für Unterkunft & Verpflegung können mit dem Entlastungsbetrag erstattet werden.

Stand: 01.01.2025

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