Pflege zu Hause ist anspruchsvoll. Mit dem Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (seit 2025) können anerkannte Hilfen finanziert und Angehörige entlastet werden.

Wer hat Anspruch?
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 in häuslicher Pflege.

Wie viel Geld?
Seit 01.01.2025: 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr). Bis 31.12.2024 waren es 125 €.

Wofür einsetzbar?
Für qualitätsgesicherte Hilfen, z. B. stundenweise Betreuung/Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen, Tages-/Nachtpflege und Kurzzeitpflege (auch Anteile für Unterkunft & Verpflegung), Leistungen ambulanter Pflege-/Betreuungsdienste (bei PG 1 auch für körperbezogene Pflege).

Wichtig:
Kein Bargeld, sondern Erstattung gegen Rechnung/Beleg (teils Direktabrechnung über anerkannte Anbieter möglich).

Nicht verbraucht?
Unverbrauchte Monatsbeträge werden in die Folgemonate übertragen; Restbeträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen sie.

Rechtsgrundlage & Begriff:
„Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (§ 45a SGB XI); Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI).

Beispiele aus der Praxis:
Alltagsbegleitung geht 2× pro Woche spazieren und kocht – Abrechnung über Entlastungsbetrag.
Pflegegrad 1: Wöchentliche Hilfe beim Duschen durch einen ambulanten Dienst – über den Entlastungsbetrag möglich.
Tagespflege einmal pro Woche; Eigenanteile für Unterkunft & Verpflegung können erstattet werden.

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