Mit einem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf mehr als nur Pflegegeld. Dazu zählen der Entlastungsbetrag für alltagsnahe Hilfen, Pflegesachleistungen durch ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Wohnraumanpassung sowie Pflegeberatung und Pflegekurse.

Für alle mit Pflegegrad (PG 1–5) – häusliche Pflege
Entlastungsbetrag: 131 € monatlich (2025) für anerkannte Alltags-/Betreuungsangebote.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis 40 € mtl. (z. B. Handschuhe, Desinfektion).
Technische Pflegehilfsmittel (meist leihweise), z. B. Hausnotruf, Pflegebett.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Zuschuss i. d. R. bis 4.000 € je Maßnahme.
Pflegeberatung (§ 7a) & Pflegekurse (kostenfrei).
Beratungseinsätze: ab PG 2 regelmäßig verpflichtend; bei PG 1 freiwillig.

Zusätzlich ab PG 2–5 – häusliche Pflege
Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) – monatliche Höchstbeträge je PG.
Kombinationsleistung aus Pflegegeld + Sachleistung.
Tages-/Nachtpflege (teilstationär).
Verhinderungspflege (Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson).
Kurzzeitpflege (vorübergehend stationär, z. B. nach Klinikaufenthalt).

Stationär (Pflegeheim)
Ab PG 2: Zuschuss zu pflegebedingten Aufwendungen + Leistungszuschläge auf den Eigenanteil (steigen mit Aufenthaltsdauer).

Für pflegende Angehörige
Pflegeunterstützungsgeld (bis zu 10 Tage Lohnersatz im Akutfall).
Pflegezeit/Familienpflegezeit (Freistellungen vom Job).
Renten- & Unfallversicherung über die Pflegekasse bei regelmäßiger häuslicher Pflege.

Hinweis: Konkrete Euro-Beträge (z. B. Pflegesachleistungen) hängen vom Pflegegrad ab.

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